LAG Hamm - Urteil vom 08.03.2005
19 Sa 2128/04
Normen:
BGB § 611 ; GewO § 106 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 462
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 778/04

Anspruch auf Beschäftigung zu ganz bestimmten Arbeitsbedingungen

LAG Hamm, Urteil vom 08.03.2005 - Aktenzeichen 19 Sa 2128/04

DRsp Nr. 2005/9469

Anspruch auf Beschäftigung zu ganz bestimmten Arbeitsbedingungen

»1. Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Versetzung geltend machen, so muss er entweder auf Feststellung klagen, er sei zur Befolgung der Weisung nicht verpflichtet, oder auf Beschäftigung mit bestimmten Tätigkeiten (so auch LAG Nürnberg, Urteil vom 10.09.2002 - 6 (4) Sa 66/01, LAGE § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 29). 2. Ein Anspruch auf Beschäftigung mit ganz bestimmten Tätigkeiten steht dem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages auf diese Tätigkeiten beschränkt ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Direktionsrechts auch andere Tätigkeiten zuweisen kann ( so auch LAG Nürnberg a.a.O.). 3. Für eine Konkretisierung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers auf einen ganz bestimmten Arbeitsplatz sind wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen strenge Anforderungen zu stellen. Neben der Ausübung einer bestimmten Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum (sog. Zeitmoment) müssen besondere Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer nach dem übereinstimmenden Parteiwillen künftig nur noch eine ganz bestimmte Tätigkeit schulden sollte (sog. Umstandsmoment)«

Normenkette:

BGB § 611 ; GewO § 106 ;

Tatbestand: