BAG - Urteil vom 24.06.2010
6 AZR 1037/08
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 5 Abs. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Protokollerklärungen Nr. 1, 4, 5 zu § 5 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3; GG Art. 6;
Fundstellen:
AuR 2010, 443
BAGE 135, 66
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 49/08
ArbG Karlsruhe, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 396/07

Anspruch auf Besitzstandszulage nach TVöD; Verfassungswidrigkeit Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ-VKA hinsichtlich von Beschäftigten bei Sonderurlaub des Ehegatten

BAG, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 1037/08

DRsp Nr. 2010/14897

Anspruch auf Besitzstandszulage nach TVöD; Verfassungswidrigkeit Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ-VKA hinsichtlich von Beschäftigten bei Sonderurlaub des Ehegatten

Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG iVm. Art. 6 GG, soweit darin Beschäftigten, deren Ehegatte im September 2005 Sonderurlaub zur Kinderbetreuung genommen hatte, der Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage, die die Differenz zum ungekürzten Ortszuschlag der Stufe 2 im Vergleichsentgelt ausgleichen soll, versagt wird. Orientierungssätze: 1. Ein Ehegatte, der am 1. Oktober 2005 im öffentlichen Dienst stand und zu diesem Zeitpunkt in den TVöD übergeleitet worden ist, war auch dann eine andere Person iSv. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 TVÜ-VKA iVm. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT, wenn er aufgrund unbezahlten Sonderurlaubs im September 2005 keine Vergütung und damit auch keinen Ortszuschlag erhalten hat. 2. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 TVÜ-VKA ist mit Art. 3 Abs. 1 GG iVm. Art. 6 GG vereinbar. Die Tarifvertragsparteien durften bei typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass die andere ortszuschlagsberechtigte Person ihre Tätigkeit wieder aufnimmt, also das Familieneinkommen nicht auf Dauer vermindert wird und dem mit § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA verfolgten Zweck der Besitzstandswahrung noch genügt ist.