BSG - Urteil vom 15.12.2015
B 10 EG 2/15 R
Normen:
BEEG § 27 Abs. 3; BEEG § 4a; BEEG § 4b; BEEG § 4c; BEEG § 4d; BtGG; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 EG 1709/14
SG Karlsruhe, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 EG 3989/13

Anspruch auf Betreuungsgeld für nach dem 31.7.2012 geborene Kinder; Ausschluss des Leistungsanspruchs bei Nichtigkeit der das Betreuungsgeld regelnden Vorschriften

BSG, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen B 10 EG 2/15 R

DRsp Nr. 2016/3573

Anspruch auf Betreuungsgeld für nach dem 31.7.2012 geborene Kinder; Ausschluss des Leistungsanspruchs bei Nichtigkeit der das Betreuungsgeld regelnden Vorschriften

1. Die Nichtigkeit der das Betreuungsgeld regelnden Vorschriften schließt einen Anspruch auf diese Leistung aus. 2. Ein die Durchbrechung des Nichtigkeitsgrundsatzes rechtfertigendes Vertrauen kann lediglich im Falle einer unanfechtbaren positiven bescheidmäßigen Betreuungsgeldgewährung vorliegen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 27 Abs. 3; BEEG § 4a; BEEG § 4b; BEEG § 4c; BEEG § 4d; BtGG; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Betreuungsgeld für seinen am 21.4.2012 geborenen Sohn.