BAG - Urteil vom 20.04.2010
3 AZR 553/08
Normen:
Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (LO); BGB § 611;
Fundstellen:
NZA 2011, 175
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 21.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1387/07
ArbG Essen, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 182/07

Anspruch auf betriebliches Ruhegeld bei Dienstunfähigkeit iSd. Leistungsordnung des Bochumer Verbandes

BAG, Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 553/08

DRsp Nr. 2010/15810

Anspruch auf betriebliches Ruhegeld bei "Dienstunfähigkeit" iSd. Leistungsordnung des Bochumer Verbandes

Orientierungssätze: 1. § 2 LO enthält eine eigenständige Definition der Anspruchsvoraussetzung "Dienstunfähigkeit". Danach ist dienstunfähig, "wer nicht nur vorübergehend außerstande ist, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Dienststellung entsprechende Tätigkeit auszuüben". 2. Die Dienstunfähigkeit iSv. § 2 Abs. 2 LO ist nicht identisch mit der "Berufs"- bzw. "Erwerbsunfähigkeit" nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung und auch nicht mit der "Erwerbsminderung" iSd. § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung. 3. Für den Anspruch auf Ruhegeld reicht es nicht aus, dass der Angestellte aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend außerstande ist, die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit wahrzunehmen. Die LO hat den Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht auf die zuletzt innegehabte Stelle beschränkt; Maßstab ist vielmehr jede Tätigkeit, die der Vorbildung und der bisherigen Dienststellung des Angestellten entspricht, insoweit also gleichwertig ist.