BGH - Beschluss vom 31.07.2013
XII ZB 138/12
Normen:
SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
FamFR 2013, 449
FuR 2013, 3
NZS 2013, 878
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 52/10
OLG Hamm, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen II-7 WF 93/10

Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Minderjährigen i.R.e. Antrags auf Kindesunterhalt gegenüber seiner Mutter bei Erhalt von SGB II-Leistungen

BGH, Beschluss vom 31.07.2013 - Aktenzeichen XII ZB 138/12

DRsp Nr. 2013/19440

Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Minderjährigen i.R.e. Antrags auf Kindesunterhalt gegenüber seiner Mutter bei Erhalt von SGB II -Leistungen

Tenor

Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2010, ergänzt durch den Beschluss vom 17. Dezember 2010, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen.

Wert: 2.880 €

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;

Gründe

I.

Der minderjährige Antragsteller hat für einen Antrag auf Kindesunterhalt gegen die Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe beantragt. Die Antragsgegnerin bezog bereits vor Einleitung des Verfahrens Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), daneben erzielt sie aus Berufstätigkeit monatlich 400 €, von denen ihr 160 € nicht auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet worden sind. Der Antragsteller hat die Meinung vertreten, dass der Antragsgegnerin auch ihr weiteres Erwerbseinkommen von 240 € nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II (nunmehr § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II) anrechnungsfrei zu belassen sei, wenn sie an ihn Unterhalt zahle.