Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 11.07.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Forderungs- und Überweisungsbeschluss.
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