LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.09.2019
L 7 AS 1196/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 495/19

Anspruch auf darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIKein Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Unterlassung von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgrund offener Forderungen bei fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 1196/19 B ER

DRsp Nr. 2019/14935

Anspruch auf darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Kein Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Unterlassung von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgrund offener Forderungen bei fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 11.07.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II;

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Forderungs- und Überweisungsbeschluss.