I. Der Beschwerdeführer ist von der 3. Strafkammer des Landgerichts Köln am 26. Oktober 1949 u. a. wegen Bestechung und Preisverstoßes zu einer Gefängnis- und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Seine Revision wurde vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12. Juni 1953 verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Verletzung der Art. 2, 3 Abs. 1 und
Er beantragt, die Urteile des Landgerichts Köln und des Bundesgerichtshofs aufzuheben und durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
II. Die Rügen sind offensichtlich unbegründet.
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