LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.08.2023
5 Sa 19/23
Normen:
TVöD -Bund § 16 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3054/21

Anspruch auf Differenzvergütung wegen falscher Zuordnunf nach EG 13 TVöD-Bund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 19/23

DRsp Nr. 2024/5286

Anspruch auf Differenzvergütung wegen falscher Zuordnunf nach EG 13 TVöD -Bund

Ein Arbeitnehmer der BRD, dessen Arbeitsvertrag sich nach dem TVöD richtet, und der in die nach § 16 Abs. 2 S. 2 TöV-Bund der Stufe 3 der EG 13 TVöD -Bund zugeordnet ist, hat einen Anspruch auf eine Differenzvergütung wegen einer falschen Eingruppierung, wenn er die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung nach § 16 Abs. 2 S. 4 TVöD -Bund der Stufe 4 hinreichend darlegen kann. Art. 3 Abs. 1 GG fordert keine vollständige Gleichstellung von Inländern mit Wanderarbeitnehmern. Hierbei handelt es sich schon nicht um vergleichbare Sachverhalte i.S.d. Vorschrift. § 16 Abs. 3 TVöD -Bund berücksichtigt, dass sich ein Wechsel qualifizierter Beschäftigter im öffentlichen Dienst zu anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes als unattraktiv erweisen kann, wenn erworbene Stufen beim neuen Arbeitgeber zwingend verloren gingen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. November 2022, Az. 6 Ca 3054/21, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -Bund § 16 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers.