VGH Bayern - Beschluss vom 04.06.2019
22 ZB 19.453
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; BBiG § 40 Abs. 2 S. 3; BBiG § 40 Abs. 3 S. 1; VO über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin § 6; VO über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin § 7; Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen § 2 Abs. 1 S. 1; Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen § 2 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 17.1427

Anspruch auf eine erneute Zulassung zu einer Fortbildungsprüfung zum Geprüften, Handelsfachwirt (IHK) ohne Anrechnung auf die Zahl der nach der einschlägigen Prüfungsordnung möglichen Wiederholungsprüfungen; Anspruch auf Neubewertung einer erbrachten Prüfungsleistung

VGH Bayern, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 22 ZB 19.453

DRsp Nr. 2019/10863

Anspruch auf eine erneute Zulassung zu einer Fortbildungsprüfung zum "Geprüften, Handelsfachwirt (IHK)" ohne Anrechnung auf die Zahl der nach der einschlägigen Prüfungsordnung möglichen Wiederholungsprüfungen; Anspruch auf Neubewertung einer erbrachten Prüfungsleistung

Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; BBiG § 40 Abs. 2 S. 3; BBiG § 40 Abs. 3 S. 1; VO über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin § 6; VO über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin § 7; Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen § 2 Abs. 1 S. 1; Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen § 2 Abs. 8;

Gründe

I.