Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 8. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1947 geborene Kläger macht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eine höhere Altersrente geltend, wobei es ihm um die Anerkennung der Zeit vom 01.07.1992 bis 31.03.2012 geht, während der er vorzeitig in den Ruhestand versetzt und Bezieher einer Beamtenpension war.
I.
Der Kläger war ab 1975 Beamter bei der Deutschen Bundesbahn und wurde zum 30.06.1992 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Ab 01.07.1992 bezog er deshalb eine Beamtenpension.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|