LSG Bayern - Urteil vom 29.10.2020
L 13 R 321/20
Normen:
SGB X § 44; SGB VI § 64; SGB VI § 88;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 210/18

Anspruch auf eine höhere Altersrente eines früheren BeamtenZeiten einer Dienstunfähigkeit nach dem BeamtVGErwerbsminderung nach dem SGB VI

LSG Bayern, Urteil vom 29.10.2020 - Aktenzeichen L 13 R 321/20

DRsp Nr. 2021/2306

Anspruch auf eine höhere Altersrente eines früheren Beamten Zeiten einer Dienstunfähigkeit nach dem BeamtVG Erwerbsminderung nach dem SGB VI

Dienstunfähigkeit nach dem BeamtVG und Erwerbsminderung nach dem SGB VI sind hinsichtlich der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen unterschiedliche Tatbestände, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gleichgesetzt werden können.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 8. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB VI § 64; SGB VI § 88;

Tatbestand

Der 1947 geborene Kläger macht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eine höhere Altersrente geltend, wobei es ihm um die Anerkennung der Zeit vom 01.07.1992 bis 31.03.2012 geht, während der er vorzeitig in den Ruhestand versetzt und Bezieher einer Beamtenpension war.

I.

Der Kläger war ab 1975 Beamter bei der Deutschen Bundesbahn und wurde zum 30.06.1992 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Ab 01.07.1992 bezog er deshalb eine Beamtenpension.