BSG - Urteil vom 11.12.2019
B 13 R 7/18 R
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI a.F. § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -3 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3 Hs. 1 und Hs. 2; SGB VI a.F. § 44 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 224; SGB VI § 240; RVO § 1246 Abs. 2 S. 2; RVO § 1247 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 129, 274
NZS 2020, 313
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 883/14
SG Berlin, vom 15.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 2395/12

Anspruch auf eine Rente wegen voller ErwerbsminderungKeiner Erweiterung der von der Rechtsprechung entwickelten Katalogfälle der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auf gering qualifizierte und vollschichtig einsetzbare Versicherte, die nur noch leichte körperliche Tätigkeiten verrichten könnenZulässigkeit von Ausnahmen bei der Ausübung von Erwerbstätigkeiten nicht unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen oder bei relevanter Einschränkung der WegefähigkeitAnforderungen an den Fall einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

BSG, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen B 13 R 7/18 R

DRsp Nr. 2020/3474

Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung Keiner Erweiterung der von der Rechtsprechung entwickelten Katalogfälle der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auf gering qualifizierte und vollschichtig einsetzbare Versicherte, die nur noch leichte körperliche Tätigkeiten verrichten können Zulässigkeit von Ausnahmen bei der Ausübung von Erwerbstätigkeiten nicht unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen oder bei relevanter Einschränkung der Wegefähigkeit Anforderungen an den Fall einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt auch dann vor, wenn mehrere auf den ersten Blick gewöhnliche Leistungseinschränkungen aufgrund einer besonderen Addierungs- und Verstärkungswirkung ernste Zweifel an der Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juli 2018 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI a.F. § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -3 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3 Hs. 1 und Hs. 2; SGB VI a.F. § 44 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 224; SGB VI § 240; RVO § 1246 Abs. 2 S. 2; RVO § 1247 Abs. 2;

Gründe:

I