BSG - Beschluss vom 17.12.2019
B 1 KR 73/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 72 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 686
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 196/17
SG Mainz, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 151/14

Anspruch auf eine weitergehende ärztliche Begutachtung als Grundlage für TherapieentscheidungenVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenPflicht zur Bestellung eines besonderen Vertreters

BSG, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 73/18 B

DRsp Nr. 2020/1302

Anspruch auf eine weitergehende ärztliche Begutachtung als Grundlage für Therapieentscheidungen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Pflicht zur Bestellung eines besonderen Vertreters

Das LSG darf nicht davon absehen, einen besonderen Vertreter im Sinne von § 72 Abs. 1 SGG zu bestellen, ohne zuvor festgestellt zu haben, dass der Kläger prozessfähig ist.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. April 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 72 Abs. 1;

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrt eine weitergehende ärztliche Begutachtung als Grundlage für Therapieentscheidungen.