Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. April 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrt eine weitergehende ärztliche Begutachtung als Grundlage für Therapieentscheidungen.
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