BSG - Urteil vom 06.12.2018
B 8 SO 7/17 R
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 112 Abs. 1 S. 2; Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SO 435/14
SG Detmold, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 315/13

Anspruch auf Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach dem SGB XIIÜbernahme der Kosten für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers während der Teilnahme an Angeboten der offenen Ganztagsschule

BSG, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 7/17 R

DRsp Nr. 2019/6230

Anspruch auf Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach dem SGB XII Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers während der Teilnahme an Angeboten der offenen Ganztagsschule

Auch ein außerunterrichtliches schulisches Nachmittagsangebot in Form der Offenen Ganztagsschule (OGS) kann je nach seiner konkreten Ausgestaltung eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung darstellen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 112 Abs. 1 S. 2; Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten noch um die Kostenübernahme bzw Erstattung für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers während der Teilnahme an Angeboten der offenen Ganztagsschule (OGS) der E. schule in B. im Schuljahr 2013/2014.