BSG - Urteil vom 06.12.2018
B 8 SO 4/17 R
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 112 Abs. 1 S. 2; Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 516
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 482/14
SG Detmold, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 285/12

Anspruch auf Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach dem SGB XIIÜbernahme der Kosten für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers während der Teilnahme an Angeboten der offenen Ganztagsschule

BSG, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 4/17 R

DRsp Nr. 2019/7560

Anspruch auf Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach dem SGB XII Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers während der Teilnahme an Angeboten der offenen Ganztagsschule

In Abhängigkeit von seiner konkreten Ausgestaltung kann auch ein außerunterrichtliches schulisches Nachmittagsangebot in Form der offenen Ganztagsschule eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Sinne von §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung darstellen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 112 Abs. 1 S. 2; Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Integrationshelfers während der Teilnahme an Angeboten der offenen Ganztagsschule (OGS) der R. im Monat April 2013.