LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 18.11.2005
L 7 SO 4187/05 ER-B
Normen:
HeimG § 5 Abs. 6 S. 1 § 6 Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 6 § 8 Abs. 3 § 9 ; SGB XII § 13 Abs. 1 § 53 Abs. 1 S. 1 § 75 Abs. 3 S. 1 § 75 Abs. 4 S. 3 § 76 § 77 Abs. 3 § 79 Abs. 1 §§ 53ff ;
Vorinstanzen:
SG Ulm 3. Kammer - S 3 SO 1923/05 ER - 31.08.2005,

Anspruch auf Eingliederungshilfe, Vergütungsübernahmeanspruch, wichtiger Grund nach § 8 Abs. 3 HeimG

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 18.11.2005 - Aktenzeichen L 7 SO 4187/05 ER-B

DRsp Nr. 2007/19778

Anspruch auf Eingliederungshilfe, Vergütungsübernahmeanspruch, wichtiger Grund nach § 8 Abs. 3 HeimG

1. Wenn sich der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung des einem Behinderten zustehenden Anspruchs auf Eingliederungshilfe der stationären Einrichtung eines Dritten bedient, so umfasst der Hilfeanspruch auch die Übernahme des dem Behinderten dort in Rechnung gestellten Entgelts. 2. Voraussetzung für einen Vergütungsübernahmeanspruch eines Behinderten aus § 75 Abs. 3 SGB XII ist eine heimvertraglich wirksame Entgeltverpflichtung des Heimbewohners mit einer generellen oder individuellen Vereinbarung über den entsprechenden Leistungstyp und die Vergütungshöhe. 3. Im Scheitern oder in der Verzögerung von Vertragsverhandlungen der Verbände der Einrichtungsträger mit den Trägern der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden kann kein sonstiger wichtiger Grund iS des § 8 Abs. 3 HeimG gesehen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

HeimG § 5 Abs. 6 S. 1 § 6 Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 5 S. 1 § 7 Abs. 6 § 8 Abs. 3 § 9 ; SGB XII § 13 Abs. 1 § 53 Abs. 1 S. 1 § 75 Abs. 3 S. 1 § 75 Abs. 4 S. 3 § 76 § 77 Abs. 3 § 79 Abs. 1 §§ 53ff ;
Vorinstanz: SG Ulm 3. Kammer - S 3 SO 1923/05 ER - 31.08.2005,