BVerwG - Urteil vom 03.04.2019
8 C 4.18
Normen:
UKlaG § 4 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 165, 177
GRUR 2019, 1206
WM 2019, 1208
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3291/12
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 1621/14

Anspruch auf Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG; Nichtgewerbsmäßige Verbraucheraufklärung und -beratung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG; Wirtschaftliche Interessen des die Verbraucheraufklärung und -beratung wahrnehmenden Vereins

BVerwG, Urteil vom 03.04.2019 - Aktenzeichen 8 C 4.18

DRsp Nr. 2019/8656

Anspruch auf Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG; Nichtgewerbsmäßige Verbraucheraufklärung und -beratung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG; Wirtschaftliche Interessen des die Verbraucheraufklärung und -beratung wahrnehmenden Vereins

1. Eine Verbraucheraufklärung und -beratung ist nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG, wenn sie im ausschließlichen Verbraucherinteresse betrieben wird und nicht wirtschaftlichen Interessen des die Aufgabe wahrnehmenden Vereins oder Dritter dient.2. Ein Verein, dessen Verbraucheraufklärung und -beratung darauf zielt, Mandanten für eine bestimmte, mit dem Verein im wechselseitigen Interesse verflochtene Rechtsanwaltskanzlei zu gewinnen, betreibt diese Tätigkeit im wirtschaftlichen Interesse eines Dritten und damit gewerbsmäßig im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

UKlaG § 4 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG).