OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.04.2018
4 A 1621/14
Normen:
UKlaG § 4 Abs. 1; UKlaG § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2018, 1238
DVBl 2019, 505
DÖV 2018, 721
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3291/12

Eintragung eines Vereins in die Liste qualifizierter Einrichtungen bei nicht gewerbsmäßiger Aufklärung und Beratung der Verbraucher; Interessenkollision wegen der engen Verflechtung mit einer Kanzlei bei eigenen wirtschaftlichen Interessen des Verbandes oder Dritter i.R.d. Tätigkeiten im Bereich des grauen Kapitalmarktes; Sicherung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2018 - Aktenzeichen 4 A 1621/14

DRsp Nr. 2018/6054

Eintragung eines Vereins in die Liste qualifizierter Einrichtungen bei nicht gewerbsmäßiger Aufklärung und Beratung der Verbraucher; Interessenkollision wegen der engen Verflechtung mit einer Kanzlei bei eigenen wirtschaftlichen Interessen des Verbandes oder Dritter i.R.d. Tätigkeiten im Bereich des "grauen Kapitalmarktes"; Sicherung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung

1. § 4 Abs. 2 UKlaG soll mit der Verpflichtung zur dauerhaft wirksamen sachgerechten Erfüllung der Verbraucherschutzaufgaben auch Interessenkollisionen vermeiden, die dazu führen könnten, dass andere ‒ insbesondere gewerbliche ‒ Interessen als der Verbraucherschutz ausschlaggebend für das Handeln des Vereins sein könnten. Deswegen darf die Verbraucheraufklärung und -beratung nicht in nennenswertem Umfang eigenen wirtschaftlichen Interessen des Verbandes oder Dritter dienen, was auch europarechtlichen Vorgaben entspricht.