BGH - Urteil vom 20.02.2020
III ZR 55/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; LPO FN § 1; ZVO FN § 4 Nr. 10; LPO-FN;
Fundstellen:
MDR 2020, 472
NJW-RR 2020, 623
WM 2020, 1834
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 197/16
OLG Hamm, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 56/18

Anspruch auf Einziehung und Unbrauchbarmachung eines Equidenpasses (Pferdepass) und einer Eigentumsurkunde für ein im Eigentum stehendes Pferd; Auslegung von Willenserklärungen

BGH, Urteil vom 20.02.2020 - Aktenzeichen III ZR 55/19

DRsp Nr. 2020/3957

Anspruch auf Einziehung und Unbrauchbarmachung eines Equidenpasses (Pferdepass) und einer Eigentumsurkunde für ein im Eigentum stehendes Pferd; Auslegung von Willenserklärungen

Die tatrichterliche Würdigung, dass derjenige, der eine bei ihm untergestellte, in fremdem Eigentum stehende Stute entsprechend einer Vereinbarung mit der Eigentümerin der Stute auf seine Kosten decken und die befruchtete Eizelle entnehmen sowie in eine ihm gehörende Austragungsstute einsetzen lässt, Züchter des daraus gewonnenen Fohlens ist, ist nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; LPO FN § 1; ZVO FN § 4 Nr. 10; LPO-FN;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten zu 1 und 2 die Einziehung und Unbrauchbarmachung eines Equidenpasses (Pferdepass) und einer Eigentumsurkunde für ein im Eigentum des Beklagten zu 3 stehendes Pferd, in denen dieser - nach Ansicht der Klägerin zu Unrecht - auch als Züchter eingetragen ist. Vom Beklagten zu 3 verlangt die Klägerin die Herausgabe der vorgenannten Dokumente an den Beklagten zu 2.