BSG - Urteil vom 26.05.2011
B 10 EG 12/10 R
Normen:
BEEG § 1; BEEG § 3; BEEG § 4; BEEG § 5; BEEG § 7; RVO § 200;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 EG 66/08
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 EG 34/09

Anspruch auf Elterngeld; Anspruchsdauer bei Mutterschaftsgeldbezug

BSG, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen B 10 EG 12/10 R

DRsp Nr. 2011/15310

Anspruch auf Elterngeld; Anspruchsdauer bei Mutterschaftsgeldbezug

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BEEG § 1; BEEG § 3; BEEG § 4; BEEG § 5; BEEG § 7; RVO § 200;

Gründe:

I

Streitig ist die Bezugsdauer des dem Kläger nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zustehenden Elterngeldes.

Der Kläger und seine Ehefrau sind die Eltern des am 2008 geborenen N . Die Ehefrau bezog vom 30.1.2008 bis 7.5.2008 Mutterschaftsgeld, also auch an den ersten beiden Kalendertagen des dritten Lebensmonats des Kindes.

Am 15.4.2008 beantragten der Kläger und seine Ehefrau beim beklagten Landkreis die Gewährung von Elterngeld. Im Antrag bestimmten sie die Ehefrau für die ersten beiden Lebensmonate (6.3.2008 bis 5.5.2008) und den Kläger für den dritten bis vierzehnten Lebensmonat (6.5.2008 bis 5.5.2009) zum Bezugsberechtigten. Außerdem zeigte der Kläger an, dass er vom 5.5.2008 an eine Teilzeitbeschäftigung mit zwölf Wochenstunden ausübe; seine Ehefrau teilte mit, ab dem 2.5.2008 einer Teilzeitbeschäftigung mit 24 Wochenstunden nachzugehen.