BSG - Urteil vom 15.12.2011
B 10 EG 13/10 R
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 3; BEEG § 2 Abs. 7; EStG § 2; EStG § 40; EStG § 40a; EStG § 9; EStG § 9a;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 687
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 EG 13/08
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 EG 10/10

Anspruch auf Elterngeld; Auswirkungen der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung; Absetzbarkeit von Werbungskosten

BSG, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen B 10 EG 13/10 R

DRsp Nr. 2012/2529

Anspruch auf Elterngeld; Auswirkungen der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung; Absetzbarkeit von Werbungskosten

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2010 und des Sozialgerichts Duisburg vom 14. Januar 2010 aufgehoben, soweit sie die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2008 betreffen.

Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Revisionsverfahren.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 3; BEEG § 2 Abs. 7; EStG § 2; EStG § 40; EStG § 40a; EStG § 9; EStG § 9a;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes der Klägerin nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Die Klägerin war als Krankenschwester abhängig beschäftigt. Nach der Geburt ihres Sohnes B. am 12.11.2007 ging sie ab Juni 2008 einer geringfügigen Beschäftigung in ihrem Beruf nach.