BSG - Urteil vom 15.12.2011
B 10 EG 1/11 R
Normen:
BEEG § 1; BEEG § 2; BEEG § 3; BEEG § 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 EG 5603/09
SG Karlsruhe, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 EG 2281/08

Anspruch auf Elterngeld; doppelter Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen; Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen B 10 EG 1/11 R

DRsp Nr. 2012/3176

Anspruch auf Elterngeld; doppelter Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen; Verfassungsmäßigkeit

1. Eltern, die nach der Geburt des Kindes gleichzeitig eine elterngeldunschädliche Teilzeittätigkeit ausüben, können weder zusammen mehr als zwölf bzw vierzehn Monatsbeträge noch Elterngeld ohne Berücksichtigung ihres während der Bezugszeit erzielten Erwerbseinkommens beanspruchen. 2. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehalten, eine besondere Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen in das BEEG aufzunehmen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1; BEEG § 2; BEEG § 3; BEEG § 4;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über mehr Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Der Kläger und dessen Ehefrau (Klägerin im Rechtsstreit B 10 EG 2/11 R) sind die Eltern des am 29.3.2007 geborenen M. A.. Bis zur Geburt ihres Sohnes waren beide Elternteile als Beamte voll erwerbstätig. Ab dem 1.6.2007, also nach Ablauf der Mutterschutzfrist, reduzierten beide Elternteile den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeit um jeweils die Hälfte.