BSG - Urteil vom 26.05.2011
B 10 EG 3/10 R
Normen:
BEEG § 4 Abs 2; BEEG § 4 Abs 3;
Fundstellen:
DB 2012, 696
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 EG 27/09
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 28/08

Anspruch auf Elterngeld; Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Bezugsdauer auf 12 Monate bei Eltern in ehelicher Lebensgemeinschaft ohne Aufteilung

BSG, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen B 10 EG 3/10 R

DRsp Nr. 2011/12961

Anspruch auf Elterngeld; Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Bezugsdauer auf 12 Monate bei Eltern in ehelicher Lebensgemeinschaft ohne Aufteilung

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 4 Abs 2; BEEG § 4 Abs 3;

Gründe:

I

Streitig ist die Bezugsdauer des der Klägerin zustehenden Elterngeldes.

Die verheiratete und mit ihrem Ehemann zusammenlebende Klägerin gebar am 5.12.2007 die gemeinsame Tochter J.. Sie war davor bis zum 10.10.2007 in abhängiger Beschäftigung erwerbstätig gewesen. Auf den Antrag der Klägerin, der auf Leistungen für den ersten bis vierzehnten Lebensmonat des Kindes gerichtet war, gewährte ihr die beklagte kreisfreie Stadt mit Bescheid vom 22.1.2008 Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate, also bis zum 4.12.2008. Die der Klägerin zustehenden Beträge wurden antragsgemäß in jeweils zwei halben Monatsbeträgen bewilligt (verdoppelter Auszahlungszeitraum). Nach Neufestsetzung der Höhe des Elterngeldes durch Abhilfebescheid vom 18.2.2008 wies die Beklagte den ua auf Elterngeld für zwei weitere Lebensmonate abzielenden Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18.8.2008 zurück.