BSG - Beschluss vom 22.06.2020
B 10 EG 18/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 2/17
SG Magdeburg, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 EG 2/16

Anspruch auf ElterngeldGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen B 10 EG 18/19 B

DRsp Nr. 2020/11616

Anspruch auf Elterngeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin beansprucht höheres Elterngeld für ihren im Januar 2015 geborenen Sohn.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld verneint. Monate der Elterngeldzahlung für den älteren Sohn der Klägerin im verlängerten Auszahlungszeitraum führten nicht zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums. Das ergebe sich aus dem eindeutigen und nicht analogiefähigen Gesetzeswortlaut (Beschluss vom 21.10.2019).

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; sie hat die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).