Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin beansprucht höheres Elterngeld für ihren im Januar 2015 geborenen Sohn.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
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