BSG - Beschluss vom 08.09.2020
B 5 RE 10/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 385/19
SG Hildesheim, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 339/18

Anspruch auf Entrichtung zusätzlicher freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen RentenversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 08.09.2020 - Aktenzeichen B 5 RE 10/20 B

DRsp Nr. 2020/15306

Anspruch auf Entrichtung zusätzlicher freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 17.6.2020 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der pflichtversicherten Klägerin auf Entrichtung zusätzlicher freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verneint und die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG Hildesheim zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.