LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.01.2020
L 12 SF 48/17 EK
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 2 S. 1-3; GVG § 198 Abs. 3 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 4; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; SGB II; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 97 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1;

Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches VerfahrenAnforderungen an die Wirksamkeit der Erhebung einer VerzögerungsrügeAnforderungen an die Angemessenheit der Verfahrensdauer in einem Rechtsstreit über Umzugskosten, Einlagerungskosten und höhere Kosten für Unterkunft und Heizung als Leistungen nach dem SGB II

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2020 - Aktenzeichen L 12 SF 48/17 EK

DRsp Nr. 2021/4521

Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren Anforderungen an die Wirksamkeit der Erhebung einer Verzögerungsrüge Anforderungen an die Angemessenheit der Verfahrensdauer in einem Rechtsstreit über Umzugskosten, Einlagerungskosten und höhere Kosten für Unterkunft und Heizung als Leistungen nach dem SGB II

Aus der Formulierung "Anlass zur Besorgnis besteht" in § 198 Abs. 3 S. 2 GVG ist zu folgern, dass es nicht auf die subjektive Einschätzung des Beteiligten ankommt, sondern auf die objektiven Umstände.

Tenor

Für das Berufungsverfahren L 6 AS 210/13 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht wird eine überlange Verfahrensdauer von fünf Monaten festgestellt. Insoweit wird das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 21. Februar 2019 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu zwei Fünfteln, die Klägerin zu drei Fünfteln zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 2 S. 1-3; GVG § 198 Abs. 3 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 4; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; SGB II; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 97 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand