BSG - Urteil vom 07.09.2017
B 10 ÜG 1/17 R
Normen:
BGB § 121; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14; BGB § 204 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 117; ZPO § 167;
Vorinstanzen:
BSG, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen B 7 AL 13/08 R
BSG, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen B 7/7a AL 923/06 B
BSG, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen B 7a AL 36/05 BH
LSG Thüringen, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 229/00
LSG Thüringen, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 1393/14
LSG Thüringen, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 1393/14
SG Gotha, vom 29.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 118/98

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger GerichtsverfahrenWahrung der speziellen Klagefrist bei vollständiger Prozesskostenhilfe-Antragstellung vor dem Fristablauf

BSG, Urteil vom 07.09.2017 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/17 R

DRsp Nr. 2017/17667

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Gerichtsverfahren Wahrung der speziellen Klagefrist bei vollständiger Prozesskostenhilfe-Antragstellung vor dem Fristablauf

Zur Wahrung der Rechtsschutzgleichheit ist die spezielle Klagefrist für Altfälle nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch dann gewahrt, wenn der Kläger vor Fristablauf nur einen vollständigen Prozesskostenhilfe-Antrag stellt, aber unverzüglich nach Bekanntgabe der abschließenden Prozesskostenhilfe-Entscheidung Entschädigungsklage erhebt.

1. Das ÜGG und die durch dieses Gesetz eingeführten Bestimmungen des GVG sehen keine Hemmung der dort vorgeschriebenen Klagefristen vor. 2. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, eine Hemmung oder sonstige Verlängerung der Klagefristen zu regeln; das zeigen die Gesetzgebungsmaterialien. 3. Die Gesetzesbegründung weist den Rechtsanwender insoweit lediglich auf die von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannte Möglichkeit hin, im Fall materieller Ausschlussfristen einzelne Vorschriften des Verjährungsrechts entsprechend anzuwenden; ein solcher unverbindlicher Hinweis des Entwurfsverfassers, der nicht in den Gesetzestext eingegangen ist, ersetzt keine gesetzliche Regelung; es obliegt den Rechtsanwendern, die so verbliebene offene Gesetzeslücke zu füllen.