BSG - Urteil vom 16.12.2009
B 7 AL 13/08 R
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; SGG § 170 Abs. 1 S. 2; SGG § 170 Abs. 2 S. 2; SGG § 202; SGG § 71 Abs. 1; SGG § 71 Abs. 6; ZPO § 53; ZPO § 547 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 229/00
SG Gotha - S 13 AL 118/98 - 29.02.2000,

Ordnungsgemäße Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Aufhebung der Betreuung eines nicht prozessfähigen Klägers im Berufungsverfahren

BSG, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen B 7 AL 13/08 R

DRsp Nr. 2010/1853

Ordnungsgemäße Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Aufhebung der Betreuung eines nicht prozessfähigen Klägers im Berufungsverfahren

Es liegt einen absoluter Revisionsgrund vor, wenn die Betreuung eines nicht prozessfähigen Klägers im Laufe des Berufungsverfahrens aufgehoben wird und dieser somit von der Aufhebung der Betreuung bis zur Bestellung eines neuen Betreuers nicht ordnungsgemäß vertreten ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 28.11.2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; SGG § 170 Abs. 1 S. 2; SGG § 170 Abs. 2 S. 2; SGG § 202; SGG § 71 Abs. 1; SGG § 71 Abs. 6; ZPO § 53; ZPO § 547 Nr. 4;

Gründe:

I

Im Streit ist die Erstattung der im Zusammenhang mit einer Abschlussprüfung des Klägers zum Versicherungskaufmann im Jahre 1992 bei der Industrie- und Handelskammer Suhl (IHK) entstandenen Kosten für die Anschaffung eines Pkw in Höhe von 2.400 DM, von Benzinkosten in Höhe von 40 DM sowie von Prüfungsgebühren in Höhe von 140 DM.