BAG - Urteil vom 28.09.2017
8 AZR 492/16
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 2; SGB IX § 93; AGG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
AP SGB IX § 81 Nr. 22
ArbRB 2018, 136
AuR 2018, 252
EzA AGG § 22 Nr. 20
EzA SGB IX § 81 Nr. 23
EzA-SD 2018, 14
NJW 2018, 1118
NZA 2018, 519
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1359/14
ArbG Lüneburg, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 155/14

Anspruch auf Entschädigung wegen Verstoßes gegen das BenachteiligungsverbotKriterien einer unmittelbaren oder mittelbaren BenachteiligungKausalzusammenhang zwischen Handlung und BenachteiligungDarlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer BenachteiligungBesonderes Erörterungsverfahren bei Stellenbesetzungen mit schwerbehinderten BewerbernUnverzügliche Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen

BAG, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 492/16

DRsp Nr. 2018/3378

Anspruch auf Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Kriterien einer unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Benachteiligung Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Benachteiligung Besonderes Erörterungsverfahren bei Stellenbesetzungen mit schwerbehinderten Bewerbern Unverzügliche Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen

Orientierungssätze: 1. Verstößt der Arbeitgeber gegen Verfahrens- und/oder Förderpflichten zu Gunsten schwerbehinderter Menschen, liegt darin grundsätzlich ein Indiz iSv. § 22 AGG, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass der/die schwerbehinderte Arbeitnehmer/in wegen seiner/ihrer Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Ein Verstoß gegen die in § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX vorgesehene Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung ua. des abgelehnten Bewerbers kann die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung begründen.