LAG Niedersachsen - Urteil vom 14.04.2016
7 Sa 1359/14
Normen:
AGG § 15; AGG § 22; AGG § 7; GG Art. 33 Abs. 2; SGB IX § 81; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 9; SGB IX § 82 S. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 11
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 155/14

Benachteiligungsverbot; Bewerbung; Entschädigung; Schwerbehinderter; Vorstellungsgespräch - Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Bewerbung eines Schwerbehinderten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 1359/14

DRsp Nr. 2016/15485

Benachteiligungsverbot; Bewerbung; Entschädigung; Schwerbehinderter; Vorstellungsgespräch - Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Bewerbung eines Schwerbehinderten

1. Aus der Verletzung von § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX kann grundsätzlich eine Indizwirkung, dass der Arbeitgeber den Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung nicht berücksichtigt habe, abgeleitet werden. Die Absage mit der Begründung, es habe mehrere Bewerbungen gegeben, die alle in der Ausschreibung genannten Kriterien erfüllen und damit die verlangten spezifischen Voraussetzungen mitbrachten, stellt keine ausreichende Begründung für die getroffene Entscheidung dar. 2. Eine mehr als 2 Monate später erfolgte nähere Erläuterung der Ablehnungsgründe ist nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX. 3. Die für eine Benachteiligung des Klägers sprechenden Indizien sind hinreichend von der Beklagten widerlegt worden. Dem Schreiben des Mitglieds der Auswahlkommission vom 12.11.2013 kann entnommen werden, dass tatsächlich rein sachliche Gründe für die Auswahl einer anderen Bewerberin gesprochen haben. Die Schwerbehinderung des Klägers war mithin nicht ursächlich und auch nicht mitursächlich für die getroffene Auswahl.