Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. April 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für die Berufungsinstanz keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Erbringung berufsfördernder Leistungen zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes durch die Gewährung einer höheren Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges (Kfz).
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