LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.11.1996
L 4 An 21/96
Normen:
SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 9 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 13 Abs. 1; SGB VI § 16 Abs. 1 Nr. 1; KfzHV § 5 Abs. 1 S. 1; KfzHV § 5 Abs. 2; KfzHV § 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 An 32/95

Anspruch auf Erbringung berufsfördernder Leistungen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes durch die Gewährung einer Hilfe zu den Anschaffungskosten eines KraftfahrzeugesErmittlung des abzusetzenden Verkehrswertes des Altwagens nach der Schwacke-Liste

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.1996 - Aktenzeichen L 4 An 21/96

DRsp Nr. 2023/2375

Anspruch auf Erbringung berufsfördernder Leistungen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes durch die Gewährung einer Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges Ermittlung des abzusetzenden Verkehrswertes des Altwagens nach der "Schwacke-Liste"

Der Leistungsträger ist berechtigt, den gemäß § 5 Abs. 3 KfzHV vom Pauschalbetrag für die Anschaffungskosten abzusetzenden Verkehrswert des Altwagens nach der "Schwacke-Liste" zu ermitteln.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. April 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für die Berufungsinstanz keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 9 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 13 Abs. 1; SGB VI § 16 Abs. 1 Nr. 1; KfzHV § 5 Abs. 1 S. 1; KfzHV § 5 Abs. 2; KfzHV § 5 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erbringung berufsfördernder Leistungen zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes durch die Gewährung einer höheren Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges (Kfz).