Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung einer Einkommensteuernachzahlung als Betriebsausgabe.
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