BVerwG - Urteil vom 04.05.2022
2 C 3.21
Normen:
AEUV Art. 45; SGB VI § 8; AltGG § 7; LBeamtVG NRW (2013) § 12; LBeamtVG NRW (2013) § 14; LBeamtVG NRW (2013) § 55; LBeamtVG NRW (2013) § 69g; LBeamtVG NRW (2013) § 85; BayBeamtVG Art. 99a;
Fundstellen:
D_V 2022, 826
D_V 2023, 303
FamRZ 2022, 1465
NVwZ-RR 2022, 827
ZBR 2022, 417
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 26.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 6871/13
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1194/18

Anspruch auf Ergänzung der gesetzlichen Altersrente bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union; Bestimmung der Höhe des Anspruchs nach der Differenz zwischen dem Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils an der fiktiven Gesamtversorgung des Beamten und dem Wert des auf die Nachversicherung zurückzuführenden Anteils an der gesetzlichen Altersrente

BVerwG, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 2 C 3.21

DRsp Nr. 2022/10407

Anspruch auf Ergänzung der gesetzlichen Altersrente bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union; Bestimmung der Höhe des Anspruchs nach der Differenz zwischen dem Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils an der fiktiven Gesamtversorgung des Beamten und dem Wert des auf die Nachversicherung zurückzuführenden Anteils an der gesetzlichen Altersrente

1. Macht ein Beamter von der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch und scheidet deshalb aus dem Beamtenverhältnis aus, so hat er, sofern keine spezielle gesetzliche Regelung besteht, unmittelbar aufgrund von Art. 45 AEUV einen Anspruch auf Ergänzung der aus der Nachversicherung nach § 8 SGB VI resultierenden gesetzlichen Altersrente.2. Solange der Gesetzgeber die Höhe des Anspruchs nicht regelt, bestimmt sich diese nach der Differenz zwischen dem Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils an der fiktiven Gesamtversorgung des Beamten und dem Wert des auf die Nachversicherung zurückzuführenden Anteils an der gesetzlichen Altersrente.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2020 wird aufgehoben.