BGH - Urteil vom 10.03.2020
VI ZR 316/19
Normen:
BGB § 823; BGB § 843 Abs. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
DAR 2021, 312
MDR 2020, 794
NJW 2020, 2113
VersR 2020, 856
r+s 2020, 359
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 420 C 3722/17
LG Kassel, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 223/18

Anspruch auf Ersatz der behinderungsbedingten Mehrkosten einer Urlaubsreise wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten

BGH, Urteil vom 10.03.2020 - Aktenzeichen VI ZR 316/19

DRsp Nr. 2020/6606

Anspruch auf Ersatz der behinderungsbedingten Mehrkosten einer Urlaubsreise wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten

Zur Verpflichtung des Schädigers, die Kosten einer verletzungsbedingt erforderlichen Begleitung des Geschädigten durch Betreuungspersonen zu ersetzen (hier: behinderungsbedingte Mehrkosten einer Reise nach Gran Canaria).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 843 Abs. 1 Alt. 2;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Ersatz der behinderungsbedingten Mehrkosten einer Urlaubsreise in Anspruch.