BGH - Beschluss vom 27.09.2023
VIII ZR 164/21
Normen:
BBodSchG § 4; BBodSchG § 24 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 346 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 88/19
OLG Zweibrücken, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 96/20

Anspruch auf Ersatz von Abbau- und Beseitigungskosten gegen einen Baustoffhändler aufgrund des für die Errichtung eines Parkplatzes gekauften Recycling-Schotters wegen Überschreitung des tolerierbaren Arsengehalts des Baustoffs

BGH, Beschluss vom 27.09.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 164/21

DRsp Nr. 2023/14703

Anspruch auf Ersatz von Abbau- und Beseitigungskosten gegen einen Baustoffhändler aufgrund des für die Errichtung eines Parkplatzes gekauften Recycling-Schotters wegen Überschreitung des tolerierbaren Arsengehalts des Baustoffs

1. Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist nur wirksam, wenn sie sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte.2. Ein selbständiger Teil des Gesamtstreitstoffs istregelmäßig gegeben, wenn das Berufungsgericht über mehrere prozessuale Ansprüche entscheidet und die als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage nur einen der Streitgegenstände betrifft.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Mai 2021 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach §§ 4, 24 Abs. 2 BBodSchG richtet.

Die insoweit vorsorglich eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.650.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BBodSchG § 4;