Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19. September 2019 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung von außergerichtlichen Kosten streitig.
Die Klägerin beantragte am 26.05.2017 bei der Beklagten die Bewilligung einer Liposuktion eines Lipödems. Mit Bescheid vom 14.06.2017 lehnte die Beklagte ohne vorherige Zwischennachrichten den Antrag ab. Dieser Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Mit Telefax vom 24.05.2018 machte der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Klägerin die Beklagte darauf aufmerksam, dass eine Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V eingetreten war und um Zusage der Tragung der Kosten für die beantragte Maßnahme gebeten. Dem entsprach die Beklagte und erteilte mit Bescheid vom 25.05.2018 die Kostenzusage.
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