BSG - Urteil vom 10.05.2005
B 1 KR 22/03 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; LFZG § 10 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 Nr. 4 § 14 Abs. 2 § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 3449
NZS 2006, 144
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 96/02 - 26.06.2003,
SG Duisburg, vom 22.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 (27) KR 183/00

Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberanteile in der Lohnfortzahlungsversicherung

BSG, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen B 1 KR 22/03 R

DRsp Nr. 2005/12110

Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberanteile in der Lohnfortzahlungsversicherung

In der Lohnfortzahlungsversicherung kann ein Arbeitgeber auch die Beiträge erstattet verlangen, die er für eine berufsständische Alterssicherung seiner Beschäftigten zahlen muss. Voraussetzung ist, dass diese von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; LFZG § 10 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 Nr. 4 § 14 Abs. 2 § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Lohnfortzahlungsversicherung über die Erstattung von Arbeitgeber-Beitragsanteilen zur berufsständischen Alterssicherung.

Der Kläger ist Zahnarzt und nimmt für die bei ihm beschäftigen Arbeitnehmer am Umlageverfahren nach § 14 Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) teil. Die bei ihm als Zahnärztin angestellt gewesene Beigeladene zu 1. war auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer nach Landesrecht errichteten berufsständischen Versorgungseinrichtung (= Beigeladene zu 2.) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI). Der Kläger leistete für die Beigeladene zu 1. Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie - gemäß § 172 Abs 2 SGB VI - zur berufsständischen Versorgung.