LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.12.2020
L 3 U 194/18
Normen:
SGB X § 105 Abs. 1; SGB V § 11 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2021, 363
NZV 2021, 440
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 9/17

Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten nach einem UnfallLeistungserbringung durch unzuständigen LeistungsträgerSich gegenseitig ausschließende Leistungsbereiche und Zuständigkeitsbereiche der gesetzlichen Krankenversicherung und UnfallversicherungSturz bei der Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen L 3 U 194/18

DRsp Nr. 2021/1614

Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten nach einem Unfall Leistungserbringung durch unzuständigen Leistungsträger Sich gegenseitig ausschließende Leistungsbereiche und Zuständigkeitsbereiche der gesetzlichen Krankenversicherung und Unfallversicherung Sturz bei der Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arbeitnehmer ist keine eine aus dem Beschäftigungsverhältnis erwachsene Nebenpflicht, die dem Arbeitgeber bei Erfüllung einer ihm aus dem Beschäftigungsverhältnis gegenüber der Beschäftigten obliegenden Haupt- oder Nebenleistungspflicht Hilfe leisten soll; die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit ist vielmehr eine dem Arbeitnehmer obliegende gesetzliche Pflicht.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.263,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 105 Abs. 1; SGB V § 11 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand: