Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2017 insoweit aufgehoben, als es einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung und zukünftige Übernahme der Kosten für die Beschaffung von indischen Flohsamenschalen verneint und von einer Verurteilung des Beigeladenen abgesehen hat. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.
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