BSG - Beschluss vom 26.05.2020
B 1 KR 7/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 75/16
SG Hamburg, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1936/13

Anspruch auf Erstattung und zukünftige Übernahme der Kosten für die Beschaffung von indischen FlohsamenschalenVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 26.05.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 7/19 B

DRsp Nr. 2020/15770

Anspruch auf Erstattung und zukünftige Übernahme der Kosten für die Beschaffung von indischen Flohsamenschalen Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2017 insoweit aufgehoben, als es einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung und zukünftige Übernahme der Kosten für die Beschaffung von indischen Flohsamenschalen verneint und von einer Verurteilung des Beigeladenen abgesehen hat. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I