BSG - Beschluss vom 30.05.2018
B 3 P 27/17 B
Normen:
SGB I § 59 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 P 15/17
SG Marburg, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 P 62/16

Anspruch auf Erstattung von erbrachten Leistungen der VerhinderungspflegeKlärungsbedürftigkeit einer RechtsfrageDarlegung nur der eigenen Rechtsansicht

BSG, Beschluss vom 30.05.2018 - Aktenzeichen B 3 P 27/17 B

DRsp Nr. 2018/8724

Anspruch auf Erstattung von erbrachten Leistungen der Verhinderungspflege Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Darlegung nur der eigenen Rechtsansicht

1. Zur Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage reicht es nicht aus, nur die eigene Rechtsansicht darzulegen. 2. Mit dem Vortrag, im konkreten Fall sei § 59 S. 2 SGB I erweitert wie auch einschränkend auszulegen, wird keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus K. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3968 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB I § 59 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: