BSG - Urteil vom 23.05.2017
B 12 KR 9/16 R
Normen:
BGB § 814; SGB X §§ 20 ff.; SGB III § 351 Abs. 2 Nr. 2; SGB IV § 26 Abs. 2; SGB IV § 26 Abs. 3 S. 2; SGB VI § 211 S. 1 Nr. 1; SGG § 103; SGG § 75 Abs. 2 1. Alt.;
Fundstellen:
BSGE 123, 180
DStR 2018, 475
NZS 2017, 780
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 44/11
SG Hamburg, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 841/06

Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Sozialversicherung nach Anmeldung von Taxifahrern zur Sozialversicherung und Beitragsentrichtung zur Vortäuschung einer abhängigen Beschäftigung in einem sog. Mietmodell

BSG, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 9/16 R

DRsp Nr. 2017/11366

Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Sozialversicherung nach Anmeldung von Taxifahrern zur Sozialversicherung und Beitragsentrichtung zur Vortäuschung einer abhängigen Beschäftigung in einem sog. Mietmodell

1. Der bereicherungsrechtliche Einwand der Kenntnis der Nichtschuld nach dem BGB findet auf den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge keine Anwendung. 2. Die Einzugsstelle ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht für die Erstattung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung zuständig.

1. Gemäß § 26 Abs. 2 Hs. 1 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. 2. Der Wortlaut dieser Vorschrift ordnet weder ausdrücklich noch über eine Verweisung auf § 814 BGB die Anwendbarkeit des Einwands der Kenntnis der Nichtschuld an. 3. Die Regelung knüpft zudem nicht an ein vorwerfbares Verhalten eines am Beitragseinzug Beteiligten an, sondern bestimmt abschließend und ohne Schuldprüfung die Abwicklung einer unrechtmäßigen Beitragsentrichtung. 4. Auch gesetzessystematische Erwägungen sprechen gegen eine Anwendung des § 814 Alt. 1 BGB im Rahmen des § 26 Abs. 2 SGB IV.