BSG - Beschluss vom 15.12.2020
B 3 KR 1/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 640/16
SG Gotha, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 4573/15

Anspruch auf Erstattung zusätzlicher Kosten für häusliche Krankenpflege im Rahmen einer ganztägigen PflegeDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 1/20 B

DRsp Nr. 2021/3864

Anspruch auf Erstattung zusätzlicher Kosten für häusliche Krankenpflege im Rahmen einer ganztägigen Pflege Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I