BSG - Urteil vom 03.05.2018
B 3 KR 13/16 R
Normen:
SGB V i.d.F. des AMVSG § 129c Abs. 5 S. 11; SGB V a.F. § 129c Abs. 5c S. 4;
Fundstellen:
NZS 2018, 874
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 442/13
SG München, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 904/13

Anspruch auf Erteilung von Auskünften und Nachweisen zu Preisen für Fertigarzneimittel in parenteralen ZubereitungenFehlende Ermächtigungsgrundlage gegenüber pharmazeutischen UnternehmernKeine Spezifizierung der vorzulegenden Beweismittel

BSG, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen B 3 KR 13/16 R

DRsp Nr. 2018/13915

Anspruch auf Erteilung von Auskünften und Nachweisen zu Preisen für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen Fehlende Ermächtigungsgrundlage gegenüber pharmazeutischen Unternehmern Keine Spezifizierung der vorzulegenden Beweismittel

1. Das Begehren des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen, von einem pharmazeutischen Unternehmer Nachweise über die vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen zu verlangen, ist durch einen Verwaltungsakt durchzusetzen. 2. Die Rechtmäßigkeit eines solchen auf Erteilung konkreter Auskünfte und Nachweiserbringung gerichteten Begehrens ist ausgehend von der dafür vorgesehenen Ermächtigungsgrundlage (hier: § 129 Abs 5c S 4 SGB V in der bis 12.5.2017 geltenden Fassung) auch unter dem Blickwinkel des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Sozialdatenschutzes zu beurteilen. 3. Gerichte sind nach den Grundsätzen zur "geltungserhaltenden Reduktion" eines Auskunftsverwaltungsakts nicht befugt, einen solchen im Sinn eines vermeintlichen "Minus" nur teilweise aufzuheben (Anschluss an BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R = BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr 1).