BSG - Urteil vom 11.12.2019
B 6 KA 12/18 R
Normen:
KVHG § 8 Abs. 1 S. 2; GEHV § 3 Abs. 1; GEHV § 4 Abs. 2 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 2/15
SG Marburg, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 23/14

Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung - EHV - in der vertragsärztlichen Versorgung in HessenRechtswidrigkeit der Festsetzung von Beiträgen ohne Abzüge vom Honorarumsatz für Leistungen mit besonders hohen SachkostenanteilenErforderlichkeit von Regelungen über die Bereinigung des Umsatzes bei überdurchschnittlich hohen Kosten einer Arztgruppe oder bei besonders kostenintensiven Leistungen

BSG, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 12/18 R

DRsp Nr. 2020/4879

Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung - EHV - in der vertragsärztlichen Versorgung in Hessen Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Beiträgen ohne Abzüge vom Honorarumsatz für Leistungen mit besonders hohen Sachkostenanteilen Erforderlichkeit von Regelungen über die Bereinigung des Umsatzes bei überdurchschnittlich hohen Kosten einer Arztgruppe oder bei besonders kostenintensiven Leistungen

Bei der Ermittlung des für die Umlage zur Erweiterten Honorarverteilung maßgeblichen vertragsärztlichen Umsatzes muss die Kassenärztliche Vereinigung Hessen besonders hohen Kostenanteilen in einzelnen Arztgruppen Rechnung tragen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

KVHG § 8 Abs. 1 S. 2; GEHV § 3 Abs. 1; GEHV § 4 Abs. 2 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe:

I