BSG - Urteil vom 11.12.2019
B 6 KA 9/19 R
Normen:
KVHG § 8 Abs. 1 S. 2; GEHV § 3 Abs. 1 S. 1; BGB § 139; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 517
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 5/15
SG Marburg, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 229/13

Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung - EHV - in der vertragsärztlichen Versorgung in HessenRechtswidrigkeit der Festsetzung von Beiträgen ohne Abzüge vom Honorarumsatz für Leistungen mit besonders hohen SachkostenanteilenErforderlichkeit von Regelungen über die Bereinigung des Umsatzes bei überdurchschnittlich hohen Kosten einer Arztgruppe oder bei besonders kostenintensiven LeistungenUnerheblichkeit des Aspekts überdurchschnittlich hoher Kosten bei einer Ärztin für Psychotherapie

BSG, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 9/19 R

DRsp Nr. 2020/5090

Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung - EHV - in der vertragsärztlichen Versorgung in Hessen Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Beiträgen ohne Abzüge vom Honorarumsatz für Leistungen mit besonders hohen Sachkostenanteilen Erforderlichkeit von Regelungen über die Bereinigung des Umsatzes bei überdurchschnittlich hohen Kosten einer Arztgruppe oder bei besonders kostenintensiven Leistungen Unerheblichkeit des Aspekts überdurchschnittlich hoher Kosten bei einer Ärztin für Psychotherapie

1. Mit der Einführung eines Systems von Beitragsklassen zur Ermittlung der Umlage der Vertragsärzte für die Erweiterte Honorarverteilung (EHV) in den Jahren 2010 bis 2016 hat die Kassenärztliche Vereinigung Hessen ihren Gestaltungsspielraum als Normgeber eingehalten. 2. Soweit die normativen "Grundsätze für die Erweiterte Honorarverteilung" allein deshalb rechtswidrig sind, weil besondere Kostenbelastungen einzelner Arztgruppen nicht berücksichtigt werden können, führt das nicht zur Rechtswidrigkeit der Bescheide über die Höhe der Umlage gegenüber Ärzten, deren Kostenbelastung allenfalls durchschnittlich ist.