Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. April 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Das LSG hat mit Beschluss vom 2.4.2020 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hannover vom 15.11.2017 zurückgewiesen und den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Feststellung seiner Versicherungspflicht nach dem KSVG verneint.
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