LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.04.2020
L 3 R 362/20 B ER WA
Normen:
SGG § 156 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 188/20

Anspruch auf Fortsetzung eines BeschwerdeverfahrensBeendigung eines Beschwerdeverfahrens durch Rücknahme der Beschwerde

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen L 3 R 362/20 B ER WA

DRsp Nr. 2020/8124

Anspruch auf Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens Beendigung eines Beschwerdeverfahrens durch Rücknahme der Beschwerde

Es wird festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren L 3 R 238/20 BER durch die im Schriftsatz des Antragstellers vom 01. April 2020 erklärte Rücknahme der Beschwerde beendet ist. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Anträge vom 25. März 2020 und 11. April 2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 156 ;

Gründe:

I.

Mit an das Amtsgericht Neukölln von Berlin gerichtetem Schriftsatz vom 27. Januar 2020 stellte der Antragsteller einen "Antrag auf Rechtshilfe an das Sozialgericht". Das Ersuchen sei eine einstweilige Anordnung. Die Antragsgegnerin sei zu verpflichten, "ihrer Satzung, ihrem Tarifvertrag und den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes gerecht zu werden." Der Schriftsatz wurde an das Sozialgericht Berlin (SG) weitergeleitet und dort zum Aktenzeichen (Az.) S 32 R 188/20 ER registriert. In der Folge legte der Antragsteller u.a. eigene Berechnungen zu einer monatlichen "BEWAG-Pension" vor.

Mit Beschluss vom 19. Februar 2020 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Das SG sei für die Streitigkeit zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin nicht zuständig. Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit sei nach § 51 () nicht eröffnet.