LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.08.2005
L 4 KR 5250/03
Normen:
RehaAnglG § 5 Abs. 6 S. 2 ; SGB IX § 44 Abs. 1 Nr. 4 ; SGB V § 11 Abs. 2 S. 1 § 12 Abs. 1 § 43 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 777/02

Anspruch auf Funktionstraining unter therapeutischer Anleitung in der Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2005 - Aktenzeichen L 4 KR 5250/03

DRsp Nr. 2006/24983

Anspruch auf Funktionstraining unter therapeutischer Anleitung in der Krankenversicherung

Die auf der Grundlage des § 5 Abs. 6 S. 3 RehaAnglG getroffene Gesamtvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining war bis zu ihrer Überarbeitung durch die Rahmenvereinbarung 2003, die am 1.10.2003 in Kraft getreten ist, weiterhin zur Konkretisierung des Anspruchs aus § 44 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX maßgebend, der seit 1.7.2001 an die Stelle des § 43 Nr. 1 Halbs. 2 SGB V getreten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RehaAnglG § 5 Abs. 6 S. 2 ; SGB IX § 44 Abs. 1 Nr. 4 ; SGB V § 11 Abs. 2 S. 1 § 12 Abs. 1 § 43 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten zu erstatten, die ihr durch die Teilnahme an dem von der Rheumaliga Baden-Württemberg e.V. (im Folgenden: Rheumaliga) wöchentlich durchgeführten Funktionstraining in der Zeit vom 01. November 2001 bis 30. April 2002 entstanden sind.

Die am 1934 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie leidet u.a. an einem chronisch rezidivierenden Hals-, Becken- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom sowie an einer rezidivierenden Schmerzsymptomatik im Bereich der Hüfte und der Kniegelenke.