KG - Urteil vom 24.11.2022
2 U 1073/20
Normen:
ZPO § 97; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 45/19

Anspruch auf Gestellung einer BürgschaftAnsprüche aus Minderung und wegen vorvertraglichen VerhandlungsverschuldensEinheitlicher StreitgegenstandErweiterung eines Zwischenurteils

KG, Urteil vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 2 U 1073/20

DRsp Nr. 2023/501

Anspruch auf Gestellung einer Bürgschaft Ansprüche aus Minderung und wegen vorvertraglichen Verhandlungsverschuldens Einheitlicher Streitgegenstand Erweiterung eines Zwischenurteils

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen Ansprüche aus Minderung einerseits und wegen vorvertraglichen Verhandlungsverschuldens andererseits einen einheitlichen Streitgegenstand darstellen können (zu II.2.). 2. Zur Erweiterung eines Zwischenurteils über den Grund, das ausdrücklich nur über den Anspruch aus vorvertraglichem Verhandlungsverschulden, nicht aber über einen solchen aus Minderung entschieden hat, durch das Berufungsgericht (zu III.).

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Zwischenurteil des Landgerichts Berlin vom 3. September 2020 - 104a O 45/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Widerklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

ZPO § 97; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.