LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2020
L 8 R 2033/19
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 3356/17

Anspruch auf Gewährung einer ErwerbsminderungsrenteAnforderungen an die Verwertbarkeit eines Gutachtens - hier im Fall der Anfertigung nach einem knappen halben Jahr nach der ambulanten Untersuchung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2020 - Aktenzeichen L 8 R 2033/19

DRsp Nr. 2021/2983

Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente Anforderungen an die Verwertbarkeit eines Gutachtens – hier im Fall der Anfertigung nach einem knappen halben Jahr nach der ambulanten Untersuchung

Ein Zeitraum von nahezu 6 Monaten zwischen der Untersuchung des Klägers und der Erstellung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens steht der Verwertung des Gutachtens im Einzelfall nicht entgegen, wenn aufgrund besonderer Umstände davon ausgegangen werden kann, dass sich der Sachverständige bei der Abfassung des Gutachtens noch genau an die Person des Untersuchten erinnern konnte. Die hierfür maßgeblichen Umstände können sich aus dem Gerichtsverfahren selbst ergeben (hier: bejaht aufgrund eines vor der Abfassung des Gutachtens gestellten erfolglosen Befangenheitsantrags gegen den Gutachter).

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 10.05.2019 wird auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 240;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat.