LSG Bayern - Urteil vom 28.10.2020
L 19 R 491/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGG § 143; SGG § 144; SGG § 151; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 240; SGG § 192; SGG § 193; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 747/17

Anspruch auf Gewährung einer ErwerbsminderungsrenteWegeunfähigkeit im Rahmen eines Antrags auf ErwerbsminderungsrenteFolge der Übernahme von Fahrtkosten als Teilhabe am Arbeitsleben in Bezug auf die WegeunfähigkeitAufhebung von Verschuldenskosten bei komplexer Streitfrage

LSG Bayern, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen L 19 R 491/18

DRsp Nr. 2023/6098

Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente Wegeunfähigkeit im Rahmen eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente Folge der Übernahme von Fahrtkosten als Teilhabe am Arbeitsleben in Bezug auf die Wegeunfähigkeit Aufhebung von Verschuldenskosten bei komplexer Streitfrage

Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Ein Anspruch auf Leistung einer Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Wegefähigkeit besteht nicht, soweit die Rentenversicherung durch gesonderten Bescheid zusagt, bezüglich des Versicherten, der selbst krankheitsbedingt keine Kfz mehr führen kann, die Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Taxi für Fahrten bezüglich einer Arbeit, einer Ausbildung sowie Vorstellungsgesprächen zu übernehmen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.08.2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGG § 143; SGG § 144; SGG § 151; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 240; SGG § 192; SGG § 193; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund seines Antrags vom 10.11.2016 hat.